Kaufmann ist nicht gleich Kaufmann

Auf jeden Fall sollte als Erstes die Lehre zu Kauffrau/Kaufmann von dem rechtlichen Begriff aus dem HGB getrennt werden. Während sich der Ausbildungsberuf tatsächlich ums Kaufen und Verkaufen sprich Handeln dreht, kann es sich beim rechtlichen Kaufmanns-Begriff um jedes nur denkbare Gewerbe handeln.

Darum ist Kaufmann schlichtweg jede Person (weiblich/männlich), die ein gewerbliches Unternehmen betreibt, das einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Obwohl es viele entscheidende Gründe gibt, ist in der Regel die Grenze als Kleingewerbe entscheidend.

Verwechslungsgefahr: Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung sind völlig unterschiedliche Dinge!

Darunter versteht man Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen. Damit ist man von der Pflicht zur doppelten Buchführung befreit, die in der Regel die offensichtlichste Grenze zur Kaufmanns-Eigenschaft darstellt.

Die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ oder e.K. kann ab der Eintragung geführt werden.

Gründe, die einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern

  • Viel Werbung und öffentliche Wahrnehmung, Vielfältige Erzeugnisse und Leistungen und der Geschäftsbeziehungen, Inanspruchnahme und Gewährung von Fremdfinanzierungen, Frachtverkehr bzw. allgemein internationale Tätigkeit
  • Ab einem Jahresumsatz von 600. 000 € sind kaufmännische Einrichtungen in der Regel erforderlich. Bei vermehrt Großaufträgen und in Saisonbetrieben kommt es auf den Umsatz in den Spitzenzeiten bzw. in der Saison an.
  • Weniger als 5 Angestellte spricht gegen das Erfordernis kaufmännischer Einrichtungen.
  • Betriebsvermögen von über 100.000€
  • Bei Kreditsummen über 50.000 €
  • Mehrere Standorte bzw. Niederlassungen
  • Ein erheblicher Organisationsaufwand bei der Tätigkeit des Unternehmens, z.B. bei der Organisation von Veranstaltungen

Was ändert sich durch eine Eintragung ins Handelsregister?

  • Durch die Eintragung wird nach außen hin erkennbar, dass sich das Unternehmen den kaufmännischen Regelungen und Gebräuchen unterwirft. Damit tritt man nach außen professioneller auf und kann mit einem gewissen Vertrauensvorschuss bei Vertragspartnern rechnen.
  • Kaufleute müssen eine kaufmännische Buchführung einrichten, jährlich eine Inventur durchführen und bilanzieren. Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurden „kleine“ Kaufleute von diesen Pflichten befreit.
    Außerdem bestehen besondere Aufbewahrungspflichen für Geschäftsunterlagen: für empfangene sowie versandte Handelsbriefe sechs Jahre und für Handelsbücher, Inventuren sowie Bilanzen zehn Jahre.
  • Mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die Kaufmannseigenschaft und zugleich findet das Handelsgesetzbuch Anwendung, welches Spezialregelungen für Kaufleute enthält.
  • Kaufleute müssen nach Erhalt der Ware diese unverzüglich untersuchen und Mängel sofort rügen, sonst gehen Gewährleistungsansprüche verloren.
  • Für Geschäftsbriefe gelten bestimmte Pflichtangaben. So muss z. B. immer die vollständige Firma, der Sitz, die Handelsregisternummer angegeben werden. Ausführliche Musterbriefbögen findet man im Netz zu Genüge.
  • Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt.
  • Nur Kaufleute können Prokuristen ernennen und selbständige Zweigniederlassungen errichten.
  • Die Eintragung im Handelsregister hat Publizitätswirkung. Das bedeutet sinngemäß, dass alles, was im Handelsregister eingetragen ist, als bekannt gilt und anderslautende Informationen nicht, die (noch) nicht im Handelsregister eingetragen wurden, gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung haben.
  • Verträge zwischen Kaufleuten kommen einfacher zustande, da Vertragsangebote durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben und sogar durch Schweigen angenommen werden können.
  • Übernimmt ein Kaufmann eine Bürgschaft, gibt er ein Schuldversprechen oder -anerkenntnis ab, sind diese Erklärungen auch formlos wirksam.
  • Nur Kaufleute können untereinander einen vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichenden Gerichtsstand vereinbaren.
  • Der Grundbeitrag bei der IHK verändert sich durch die Eintragung im Handelsregister.