Immer mehr Menschen ziehen sich durch psychische Belastung am Arbeitsplatz zurück. Häufigste Ursache für den Eintritt in die Frührente ist nach wie vor „Psychische und Verhaltensstörungen“, die bei Frauen fast die Hälfte (47,8%) und bei Männern gut ein Drittel (35,3%) der Fälle ausmacht.

Bei Arbeitsunfähigkeitstagen liegen psychische Ursachen auf Platz 2, hinter Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes (22,3%).

Diese Zahlen führen auf Unternehmensseite gemäß des aktuellen Berichts: Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (2019) zu Schäden in Milliardenhöhe.

Bedrückend empfanden den 2. Lockdown durch Corona 71% der Bundesbürger, während es im 1. Lockdown noch 59% und im Sommer 2020 sogar nur 36% der Bundesbürger waren.

Fast die Hälfte der Deutschen erlebt seine Mitmenschen momentan als rücksichtsloser. Jeder Dritte hat Sorgen um die eigene berufliche Zukunft.

Familiär stark belastet fühlen sich im Februar 2021 ein Viertel der Befragten, im Sommer 2020 waren es dahingegen nur 16%.

So die offiziellen Zahlen zur Gefühlslage bei den Deutschen einer Studie der Stiftung Deutsche Depression Hilfe.

Rechtliche Voraussetzungen

Gefährdungsbeurteilung von psychischen Belastungen bei der Arbeit, samt Dokumentation dieser Beurteilung, ist Pflicht des Arbeitgebers.

Das bedeutet richtigerweise, dass jeder Arbeitgeber bereits ab dem ersten Angestellten verpflichtet ist, eine psychische Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und nachzuweisen.

Es betrifft also nicht nur große Konzerne oder Berufsgruppen, die besonders belastet sind, sondern schlichtweg alle KMU.

Die Beschäftigten haben Mitwirkungs- und Unterstützungspflichten, sowie individuelle Rechte, die sie wahrnehmen können.

Welche Konsequenzen drohen bei Nichtbeachtung?

Wenn ein Mitarbeiter zB an Burnout oder Depression erkrankt und der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass eine Psychische Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde, haben die Renten- und Krankenkassen bzw Berufsgenossenschaften die Möglichkeit die Geschäftsführung in Haftung zu nehmen.

Durch Nichtbeachtung kommt es zu einer Ordnungswidrigkeit und in besonders schweren Fällen sogar zu einer Straftat.

Das Gewerbeaufsichtsamt fordert im Rahmen einer Betriebsbegehung gerne die entsprechenden Nachweise von den Verantwortlichen, also der Geschäftsführung.

Psychische Belastung am Arbeitsplatz

Arbeitsinhalt und -aufgabe

z.B. Vollständigkeit der Aufgabe, Handlungsspielraum, Abwechslungsreiche Tätigkeiten, Informationsangebot, Verantwortung, Qualifikation, emotionale Inanspruchnahme

Arbeitsorganisation

z.B. Arbeitszeit, Arbeitsabläufe und Prozesse, Kommunikation, Kooperation

Erkennbare soziale Faktoren

z.B. Zusammensetzung von Teams, Kollegen, Vorgesetzte, Führungskräfte, Personalvertretung

Arbeitsumgebung

z.B. physikalische und chemische Faktoren, Informationsgestaltung, Arbeitsmittel, Gestaltung und Organisation des Arbeitsplatzes

Psychische Beanspruchung

Förderliche Effekte

z.B. Aktivierung von Mitarbeitern, Weiterbildungsmöglichkeiten, Steigern von Zufriedenheit

Beeinträchtigende Effekte

z.B. Psychische Ermüdung, Monotonie, Psychische Sättigung, Stress

Schwierige Entscheidungen treffen, Fähigkeiten optimal einsetzen, flexibel auf Veränderungen reagieren – nur Gesunde packen komplexe Aufgaben mit Elan an.

Mit steigenden Anforderungen einer sich schneller verändernden Welt nehmen Arbeitsbereiche zu, in denen Angestellte es mit wenig standardisierten, unstrukturierten Aufgaben und Abläufen zu tun haben.

Gesundheit ist dafür der Energieträger. Um solche Aufgaben zu steuern und mit Elan anzupacken, müssen Angestellte sowohl körperlich als auch psychisch gesund sein.

Mit anderen Worten, die psychische Belastung von Angestellten gehört ebenso zum Arbeitsschutz, wie Schutzhelme, Anstoßkappen und Sicherheitsschuhe.

Schütze dich vor Schadensersatzansprüchen und Regressforderungen, indem du dein Unternehmen und deine Mitarbeiter gesund hältst.