Kann ein Arbeitgeber jetzt nach Monaten von Home Office passend zur Rückkehr ins Büro Angestellte nach Impfung fragen?

Endlich gelten je nach Impfstatus und auch für Genesene unterschiedliche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie nicht mehr oder nur noch eingeschränkt. Damit kehrt ein großes Stück Normalität in den Alltag vieler Menschen zurück.

Obwohl derzeit noch nicht genügend Impfstoff für alle verfügbar ist, wird aber schon eifrig darüber diskutiert, ob Arbeitgeber von der Belegschaft eine Impfung verlangen oder zumindest deren Impfwilligkeit fördern können.

Dies ist wiederum logischerweise mit der Frage verbunden, ob die Angestellten schon geimpft sind oder nicht.

Ein schwieriges Thema, das nicht nur für Debatten sorgt sondern auch Lücken im Datenschutz offenbart.

Fragerecht wegen Fürsorgepflicht?

Viele Arbeitgeber meinen, durch die Abfrage des Impfstatus ihre Beschäftigten und Kunden vor potenziellen Risiken im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes bewahren können.

Möglich wäre auch die analoge Anwendung des Infektionsschutzgesetzes in Zeiten der Corona Pandemie, wonach ein Arbeitgeber für bestimmte Berufsgruppen aus dem medizinischen Bereich den Impfstatus abfragen und diese Daten verarbeiten darf.

Für manche scheint das vollkommen nachvollziehbar, rechtlich einwandfrei ist es jedoch nicht und vor allem für diejenigen Angestellten ein größeres Problem, die sich schlichtweg nicht impfen lassen wollen.

Richtigerweise trifft Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber den Angestellten, die sich insbesondere auch auf den Gesundheitsschutz erstrecken. Diese Fürsorgepflicht kann jedoch auch mit vielen anderen Maßnahmen als der Datenabfrage nach dem Impfstatus verfolgt werden.

Gerade aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen Arbeitgeber diese Daten nicht ohne Weiteres abfragen.

Rechtlich ist das alles also recht kompliziert, denn die Vorschriften stehen miteinander im Widerspruch.

Impfnachweis gehört zu besonders personenbezogenen Daten

Grundsätzlich handelt es sich gemäß der DSGVO bei dem Nachweis einer Impfung um ein Gesundheitsdatum im Sinne einer besonderen Kategorie personenbezogener Daten.

Darunter fallen sehr sensible Daten, die daher von Arbeitgebern nur in Ausnahmefällen erhoben und verarbeitet werden dürfen.

Ausgenommen der in § 23a IfSG genannten Berufsgruppen gibt es momentan keinen Anlass dafür im Sinne der Datenschutzverordnung Angestellte nach Impfung fragen.

Für Angestellte in Gesundheitseinrichtungen gilt eine stark erhöhte Chance besonders Schutzberechtigte Menschen, wie Alte, Schwache und Kranke zu infizieren. Deshalb steht auch ausschließlich Arbeitgebern dieser Einrichtungen ein Fragerecht nach der Impfung ihrer Angestellten zu.

Genauso sieht das übrigens auch die Datenschutzkonferenz (DSK) in einer ihrer letzten Pressemitteilungen.

Zusätzliche Anreize schaffen, um Angestellte nach Impfung fragen

Bei vielen Arbeitgebern führt dies zu Unzufriedenheit und Unverständnis, doch es gibt mehrere Auswege.

Zuallererst sind freiwillige Erhebungen grundsätzlich zulässig. Damit kann man in den meisten Fällen einen Großteil der Daten abfragen und mit diesen Daten im Anschluss auch arbeiten. Die Freiwilligkeit muss natürlich ersichtbar werden und sollte im Zweifel mit einem Datenschutzbeauftragten abgesprochen werden.

Je nach Betrieb muss man sich daher fragen, wie wichtig ist es dass meine Angestellten auch geimpft sind. Angestellte im Vertrieb und direkten Kundenkontakt oder großen Produktionsbetrieben haben eine höhere Infektionschance als Angestellte in kleinen Betrieben mit Einzelbüros und ohne Kundenkontakt.

Einzelne Arbeitgeber locken bereits mit Impfprämien, zusätzlichen Urlaubstagen, Sachgeschenken oder Bonuszahlungen.

Möchten die Angestellten diesen Anreiz wahrnehmen, müssen sie sich impfen lassen und auch den entsprechenden Nachweis erbringen.

Es muss jedoch klar sein, dass es sich lediglich um positive Anreize handeln darf!

Eine Schlechterbehandlung kann gegen das Maßregelverbot oder das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen.

Die Impfung gegen Corona und Angestellte nach Impfung fragen, ist immer noch Privatsache der Arbeitnehmer.

Die Frage bleibt, wie lange noch?